Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrucklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausfuhren.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenuber Kaufleuten im Sinne von §24 AGBG.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemass § 145 BGB zu qualifizieren, so konnen wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
  2. Die zu dem Angebot gehorenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annahernd massgebend, soweit sie nicht ausdrucklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie durfen Dritten nicht zuganglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere fur solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrucklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Umfang der Lieferung

  1. Fur den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestatigung des Lieferers massgebend; im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemasser Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestatigung vorliegt. Durch Reisevertreter und sonstige Aussenvertreter angenommene Auftrage bedurfen ebenfalls der schriftlichen Bestatigung des Lieferers. Der Zwischenverkauf angebotener Ware bleibt uns vorbehalten. Nebenabreden und Änderungen bedurfen der schriftlichen Bestatigung des Lieferers.

§4 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestatigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise einschliesslich Verpackung und Transport.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Etwaige bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug sowie im Falle gerichtlicher Beitreibung in Wegfall.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestatigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fallig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Hohe von 7,5% zu fordern.Falls wir in der Lage sind, einen hoheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenanspruche rechtskraftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenanspruche steht dem Besteller auch kein Zuruckbehaltungsrecht zu.
  6. Zahlungen sind direkt an den Lieferanten zu entrichten. Unsere Vertreter sind nicht befugt, Gelder fur uns entgegenzunehmen, es sei denn, dass sie eine besondere Inkassovollmacht von uns besitzen.

§5 Preisanderungen

  1. Preisanderungen sind zulassig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhohen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Lohne, die Materialkosten oder die marktmassigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhohen. Der Besteller ist zum Rucktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhohung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich ubersteigt.

§6 Kreditschutz

  1. Ist uns bei Verkaufen die Kreditfahigkeit unbekannt oder ist die Auskunft ungunstig, so steht es uns frei, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherheit zu verlangen, auch wenn der Auftrag bereits unsererseits bestatigt war.

§7 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklarung aller technischer Fragen voraus.
  2. Geraten wir aus Grunden, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewohnlicher Fahrlassigkeit ausgeschlossen.
  3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zuruckzutreten; Schadenersatzanspruche wegen Nichterfullung in Hohe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit beruht; im ubrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gemass Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmannisches Fixgeschaft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfullung in Fortfall geraten ist.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemasse Erfullung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fallgeht auch die Gefahr einer zufalligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller uber, in dem dieser in Annahmeverzug gerat.

§8 Annullierungskosten

  1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zuruck, konnen wir unbeschadet der Moglichkeit, einen hoheren tatsachlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises fur die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und fur entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§9 Eingentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemass §455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung samtlicher, auch der kunftig entstehenden Forderungen des Lieferanten aus seiner Geschaftsverbindung gegen den Kaufer, Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zuruckzunehmen. In der Zurucknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rucktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrucklich schriftlich erklart. In der Pfandung des Kaufsache durch uns liegt stets ein Rucktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rucknahme der Kaufsache zu deren Verwerfung befugt, der Verwertungserlos ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzuglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Kaufer ist verpflichtet:
    1. Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und
      Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsanspruche

werden in Hohe des Warenwertes schon jetzt an den Lieferanten

abgetreten.

2. Pfandungen der Eigentumsvorbehaltsware dem Lieferanten sofort

mittels Einschreibebrief anzuzeigen und den Pfandglaubiger von dem

Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

3. Über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemassen

Geschaftsverkehrs zu verfugen, sie also insbesondere weder zu

verschenken, zu verpfanden, noch zur Sicherheit zu ubereignen.

Im Falle der Weiterverausserung im Rahmen des ordnungsgemassen
Geschaftsverkehrs werden die Forderungen des Kaufers gegen seine Endabnehmer
aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, und zwar
einerlei, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die
Abtretung der Forderung beschrankt sich der Hohe nach auf die Forderung des
Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware.

Der Kaufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe
berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem.
vorstehendem Absatz auf den Lieferanten der Ware ubergeht. Der Kaufer ist zur
Einbeziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf fur den
Lieferanten ermachtigt, die Einziehungsbefugnis des Lieferanten gegenuber dem
Endabnehmer bleibt von der Einziehungsvermachtigung seines Kaufers unberuhrt.
Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kaufer ihm die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung
anzuzeigen.

  1. Der Eigentumsvorbehalt gemass den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten gegenuber dem Kaufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus seiner Geschaftsverbindung mit dem Kaufer erlischt der Eigentumsvorbehalt ohne weiteres mit der Massgabe, dass das Eigentum in diesem Zeitpunkt auf den Kaufer ubergeht und die abgetretenen Forderungen an ihn zuruckfallen. Entsteht jedoch ein neuer Schuldsaldo und hat der Kaufer aus der Geschaftsverbindung noch Waren des Lieferanten aus fruheren Lieferungen im Besitz, so ist hiermit diese Ware fur den Lieferanten zur Sicherung des bestehenden Schuldsaldos ubereignet, auch wenn diese Ware bereits voll bezahlt war. Es wird hiermit schon im voraus vereinbart, dass in solchem Falle die Übereignung dadurch ersetzt ist, dass ein Verhaltnis vereinbart wird, kraft dessen der Kaufer die Ware nur noch als Verwahrer besitzt.
    Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen
    zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert
    die zu sichernde Forderung um 20% ubersteigt. Die Freigabe erstreckt sich aber
    nur auf die Sicherung fur solche Forderungen, die beim Lieferanten voll
    bezahlt sind.
  3. Bei Weiterverkaufen auf Kredit hat sich der Weiterverkaufer gegenuber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Die Rechte und Anspruche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenuber dem Endabnehmer werden hiermit schon jetzt von dem Weiterverkaufer an den Lieferanten abgetreten.
  4. Wird die Eigentumsvorbehaltsware in bar veraussert, so hat der Weiterverkaufer den Erlos gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferanten abzufuhren. Das gleiche gilt fur Betrage, die der Weiterverausserung auf abgetretene Forderungen fur den Lieferanten vom Endabnehmer einzieht.
  5. Pfandungen von Forderungen des Kaufers, die gem. Ziffer c), cc) Abs.2 an den Lieferanten abgetreten sind, hat der Kaufer sofort dem Lieferanten anzuzeigen.
  6. Die Kosten etwaiger Interventionen hat in dem Falle der Kaufer zu tragen.

§10 Mangelgewahrleistung

  1. Die Mangelgewahrleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rugeobliegenheiten ordnungsgemass nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Mangelbeseitigung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Material- und Transportkosten zum Handelspartner.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzogert sich diese uber angemessene Fristen hinaus aus Grunden, di e wir nicht zu vertreten haben, oder schlagt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Ruckgangigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Anspruche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgrunden – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht fur Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht fur entgangenen Gewinn oder sonstige Vermogensschaden des Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlassigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzanspruche wegen Nichterfullung gem. §§ 463, 480 II BGB geltend macht.
  6. Sofern wir fahrlassig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Die Gewahrleistungsfrist betragt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrubergang. Diese Frist ist eine Verjahrungsfrist und gilt auch fur Anspruche auf Ersatz von Mangelfolgeschaden, soweit keine Anspruche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§11 Gesamthaft

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 Abs. 4 bis 6 vorgesehen, ist – ohne Rucksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gem. Abs.1 gilt nicht fur Anspruche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie fur Falle des Unvermogens und der Unmoglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschrankt ist, gilt dies auch fur die personliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfullungsgehilfen.
  4. Die Verjahrung der Anspruche zwischen Lieferanten und Besteller richtet sich nach § 7 Abs. 7, soweit nicht Anspruche aus der Produzentenhaftung gem. 823 ff. BGB in Rede stehen.

§12 Alleinverkaufsrecht

  • Vereinbarungen auf Alleinverkauf verlieren automatisch ihre Gultigkeit, wenn von dem bestehenden Modell drei Monate nach letzter Lieferung keine Nachbestellungen erfolgt sind.

§13 Gerichtsstand / Erfullungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschaftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestatigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschaftssitz Erfullungsort.
  3. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze uber den internationalen kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§14 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedurfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gultigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberuhrt.